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Grundsätzlich ist das Inventar zum Beginn des Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, also zu den Bilanzstichtagen, aufzustellen (§ 240 Abs. 1, 2 HGB). Erfolgt am Bilanzstichtag auch die Inventur, spricht man von einer exakten Stichtagsinventur. Da dies bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr der Silvestertag ist und ein Tag allenfalls bei Kleinbetrieben für die Inventurhandlungen ausreicht, kann die Inventur nach h. M.[1] zeitlich um +/- 10 Tage zum Bilanzstichtag verlegt werden, ohne dass der Inventur der Charakter einer Stichtagsinventur verlorengeht, sog. ausgeweitete, "zeitnahe" Stichtagsinventur. Damit steht ein Zeitraum von 21 Tagen für die Stichtagsinventur zur Verfügung, was tolerabel ist, weil das Gesetz die Inventarerstellung nicht "am", sondern "zum" Bilanzstichtag verlangt. Allerdings muss dabei sichergestellt sein, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Aufnahmetag anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsmäßig berücksichtigt werden.[2] Die Veränderungsnachweise gehören zu den Inventurunterlagen. Diese klassische Methode kommt insbesondere bei Gegenständen mit unkontrollierbarem Schwund, starken Mengendifferenzen und besonders hohem Wert sowie bei fehlender laufender Bestandsführung (Buchführung etc.) in Betracht.

[1] IDW HFA 1/1990, C I b), WPg 1990 und R 5.3. Abs. 1 Satz 2 EStR.

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