Rz. 42

Bei der "Buch- und Beleginventur" werden Mengen und Werte aus betrieblichen oder externen Aufzeichnungen erhoben, insbesondere weil eine körperliche Bestandsermittlung nicht möglich, z. B. für Forderungen und Finanzanlagen, Wertpapiere, immaterielle Vermögensgegenstände und Rechte sowie Schulden und Vertragsbeziehungen, oder nicht notwendig ist, z. B. bei beweglichem Anlagevermögen, das in einer Anlagenkartei erfasst ist.[1] Grundvermögen wird z. B. durch externe Grundbuchauszüge nachgewiesen. Außerdem können Belege, Vertragsdokumente, Depot- und Kontenauszüge, externe Lagerbestätigungen, Saldenlisten und OP-Listen herangezogen werden (sog. "Schubladeninventur"). Entscheidend ist auch hier, dass auf den Inventurzeitpunkt fortgeschriebene Bestände ermittelt werden.

 

Rz. 43

Eine besondere Bedeutung haben dabei Anlagekarteien für bewegliche Sachanlagen. Wegen ihrer Bedeutung für Bestand und Abschreibungen müssen sie mindestens folgende Angaben enthalten[2]:

  • genaue Bezeichnung des Gegenstandes,
  • Bilanzwert am Bilanzstichtag,
  • Tag der Anschaffung/Herstellung,
  • Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten und ggf.
  • Tag des Abgangs.

Außerdem sind die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die Abschreibungsmethode und etwaige außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen zu verzeichnen.

 

Rz. 44

Zur Erhöhung der Bestandszuverlässigkeit wird allgemein empfohlen, im Rahmen eines mehrjährigen Aufnahmeturnus, z. B. alle 3 Jahre analog § 240 Abs. 3 HGB, eine körperliche Bestandsaufnahme des Anlagevermögens durchzuführen, um die Ergebnisse der Buchinventur zu bestätigen.[3]

[1] Vgl. IDW HFA 1/1990,, WPg 1990, S. 144.
[3] Hachmeister/Zeyer, in Wysocki/Schulze-Osterloh, HdJ, 2013, Abt. I/14 Rz. 126.

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