Rz. 39

Die körperliche Bestandsaufnahme durch Sichten, Zählen, Messen, Wiegen und Schätzen der Mengenkomponenten der Inventurobjekte gilt als das Regelverfahren der Inventur. Sie lässt sich jedoch nur bei körperlichen Gegenständen (Sachen) durch unmittelbare Autopsie (in Augenscheinnahme) vornehmen. Bei konventionellem Vorgehen nehmen "Ansager" und "Schreiber" die ersichtlichen Gegenstände am Lagerort während einer Lagerruhe in sog. Inventur(aufnahme)listen auf. Erfasste Gegenstände werden gekennzeichnet, die Aufnahmeblätter datiert, durchnummeriert und von den aufnehmenden Personen abgezeichnet; u. U. stützen Fotografien die Nachweise. Moderne Vorgehensweisen bedienen sich dabei der Barcode-, QR-Scann- oder RIF-Technik.

 

Rz. 40

Typischerweise kommt die körperliche Bestandsaufnahme bei (materiellem) Vorratsvermögen und bei Kassenbeständen in Betracht, vor allem, wenn keine Bestandsbuchführung vorhanden ist. Ebenso beim beweglichen Sachanlagevermögen, wenn keine Anlagenkartei existiert.[1] Außerdem ist sie bei permanenter Inventur und beim Festwertverfahren zum Nachweis der Bestandszuverlässigkeit vorgeschrieben. Weitere Einsatzbereiche sind wertvolle Gegenstände und Bestände, die nicht durch Erfahrungssätze zu berücksichtigenden unkontrollierten Abgängen unterliegen.

 

Rz. 41

Die körperliche Bestandsaufnahme hat eine hohe Zuverlässigkeit und ist, insbesondere mit modernen Aufnahmetechniken, wie z. B. digitalen Handgeräten, einfach zu handhaben. Sie ist aber meist kosten- und zeitaufwändig.

[1] Die Finanzverwaltung geht auch beim beweglichen Anlagevermögen grundsätzlich von einer Verpflichtung zur körperlichen Bestandsaufnahme aus. S. R 5.4 Abs. 1 EStR.

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