Rz. 28

Das Inventar muss so geführt und in seinem Zustandekommen nachweisbar sein, dass sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit unter Einschaltung des Inventurpersonals einen Überblick über die erfassten Bestände und Werte der Vermögensgegenstände und Schulden sowie über das Vorgehen bei der Inventuraufnahme machen kann.[1] Dazu gehört auch, dass

  • Mengenangaben vorhanden sind,[2]
  • durch Angabe der Bezeichnungen die "Nämlichkeit" auch später feststellbar ist,
  • das Zustandekommen der Bewertung dokumentiert wird,
  • das Inventar mit dem Datum der Aufnahme und den Unterschriften der aufnehmenden Personen versehen wird[3] und
  • die Inventare und die zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen aufbewahrt werden.[4]
 

Rz. 29

Neben der Aufbewahrung der Nachweise im Original kann die Aufbewahrung auch auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern erfolgen, wenn dies den GoB entspricht und sichergestellt ist, dass eine lesbare Wiedergabe inhaltlich mit den Originalunterlagen übereinstimmt und innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb angemessener Frist die lesbare Wiedergabe herbeigeführt werden kann.[5]

[1] Vgl. Spieth, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur in steuerrechtlicher Betrachtung, 1956, S. 86. Steuerlich zur Nachprüfbarkeit vgl. BFH, Urteil v. 8.7.1980, BStBl 1981 II S. 9, m. w. N.
[3] BFH, Urteil v. 24.11.1971, I R 141/68, BStBl1972 II S. 400.
[4] Gesetzliche Kodifizierung der GoI in § 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AO mit einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
[5] Gesetzlich verankerte Erleichterung in § 257 Abs. 3 HGB und § 147 Abs. 2 AO.

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