Überblick

Wenn sämtliche Waren und Materialien in den Verkaufsräumen und im Lager aufgenommen sind, ist zu klären:

  • Wie viel sind die Vorräte wert?
  • Wie wird der neue Bestand in der Buchhaltung erfasst?
  • Was ist mit Schwund, Diebstahl und sonstigen Inventurdifferenzen?
  • Welche Bewertungsvereinfachungen gibt es?
  • Wie werden Teilwertabschreibungen berechnet?

Dieser Beitrag gibt dabei Hilfestellung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden einzeln aufzunehmen. Steuerlich ist die Bewertung des Vorratsvermögens in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und R 6.8 EStR 2012 geregelt. Die Gruppenbewertung gleichartiger Vorratsgegenstände ist nach § 240 Abs. 4 HGB zulässig (steuerlich ist dies gemäß R 6.8 Abs. 4 EStR 2012 zugelassen). Als Bewertungsvereinfachung ist die Bewertung nach dem Prinzip "last in – first out" (Lifo) handelsrechtlich nach § 256 HGB steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG und R 6.9 EStR 2012 zugelassen (vgl. BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001, BStBl I 2015, S. 462). Die Lifo-Methode darf jedoch nicht widersinnig sein, z. B. bei verderblicher Ware wie frischem Fleisch (BMF, Schreiben v. 12.5.2015, a.a.O, Rz. 9 und R 6.9 Abs. 2 Satz 2 EStR). Die ausschließlich steuerliche Teilwertabschreibung regelt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Ein niedrigerer Wertansatz darf steuerlich nur so lange beibehalten werden, wie der niedrigere Wert gegeben ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für die Bewertung des Umlaufvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

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