Bei den Verbrauchsfolgeverfahren bestimmt die zeitliche Abfolge der Entnahme den Wert der Vorräte.

2.3.1 Lifo-Verfahren – bei steigenden Preisen entstehen keine Scheingewinne

Beim Lifo-Verfahren ("last in – first out") geht man davon aus, dass die zuletzt zugegangenen gleichartigen Gegenstände dem Lager zuerst wieder entnommen werden.[1]

Ob ein "eiserner Bestand" tatsächlich unangetastet gelagert wird, bleibt unerheblich, sofern nur die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet werden.

 
Achtung

Verderbliche Ware

Die Reihenfolge der Entnahme nach Lifo darf jedoch nicht widersinnig sein, z. B. bei verderblicher Ware wie frischem Fleisch.

Der große Vorteil der Lifo-Methode gegenüber sämtlichen Durchschnittsverfahren liegt darin, dass bei steigenden Preisen keine Scheingewinne auftreten (und deshalb nicht zu versteuern sind) und außerdem stille Reserven aufgebaut werden können, die helfen den Substanzerhalt des Unternehmens zu sichern.

 
Achtung

Bei Wechsel des Verfahrens Genehmigung der Finanzverwaltung teilweise einholen

Die Anwendung des Lifo-Verfahrens steht dem Unternehmer frei. Er muss sich den Wechsel also nicht vom Finanzamt genehmigen lassen.[2] Will er jedoch in nachfolgenden Wirtschaftsjahren vom Verbrauchsfolgeverfahren Abstand nehmen, muss er sich das vom Finanzamt genehmigen lassen.[3] Auf diese Weise sollen Manipulationen beim Methodenwechsel ausgeschlossen sein.

Für die Bewertung gleichartiger Gegenstände nach der Lifo-Methode zum Stichtag (Perioden-Lifo) können 3 Situationen vorliegen:

  1. Der Endbestand ist gleich dem Anfangsbestand

    In diesem Fall bleiben die Lagerbewegungen für die Bewertung unerheblich. Der Wert des Endbestands entspricht dem Wert des Anfangsbestands.

  2. Der Endbestand ist niedriger als der Anfangsbestand

    In diesem Fall werden die Bestandsminderung und der Endbestand zu den Preisen des Anfangsbestands bzw. der in den Vorjahren zuletzt angeschafften Teilbestände (Layer) angesetzt.

  3. Der Lagerbestand erhöht sich im Laufe des Geschäftsjahrs

    Die Bestandserhöhung kann sich hierbei aus verschiedenen Mehrmengen gebildeten Posten, den sogenannten Layers, zusammensetzen. Grundsätzlich gilt nach dem Lifo-Konzept, dass das zuletzt aufgebaute Layer zuerst wieder abgebaut wird. Der Wert der alten, nicht angetasteten Bestandsposten, bleibt unverändert.

 
Praxis-Beispiel

Lifo-Verfahren

In der Schraubenfabrik werden Messingbolzen gewogen.

 
Anfangsbestand 100.000 kg à 0,10 10.000 EUR
Zukauf 1 150.000 kg à 0,15  
Zukauf 2 150.000 kg à 0,20  
Verkauf 200.000 kg    
Endbestand 200.000 kg:      
Layer I 100.000 kg à 0,10 10.000 EUR
Layer II 100.000 kg à 0,15 15.000 EUR
Layer III 0 kg à 0,20 0 EUR
Summe     25.000 EUR

Der Endbestand von 200.000 kg wird ins neue Jahr vorgetragen, entweder getrennt nach seinen Teilbeständen:

 
Layer I 100.000 kg à 0,10 10.000 EUR
Layer II 100.000 kg à 0,15 15.000 EUR
Anfangsbestand     25.000 EUR

oder mit dem neuen Durchschnittswert:

 
Anfangsbestand 200.000 kg à 0,125 25.000 EUR
 
Praxis-Tipp

Bei erstmaliger Anwendung Vortrag des ersten Bestands mit Durchschnittswert

Wird die Lifo-Methode erstmalig angewendet, so ist der erste Anfangsbestand mit seinem Durchschnittswert vorzutragen, bevor im laufenden Geschäftsjahr mit der Layer-Bildung begonnen werden kann.

[1] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001, BStBl. I 2015, S. 462,

Grottel/Huber, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 256 HGB Rz. 62.

[3] R 6.9 Abs. 5 Satz 1 EStR,

vgl. auch Kulosa, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 6 EStG Rz. 423.

2.3.2 Fifo-Verfahren – steigende Wiederbeschaffungspreise bewirken Scheingewinne

Als weitere zeitliche Verbrauchsfolgeverfahren seien das Fifo (first in – first out)-Verfahren und als wertmäßiges Verfahren das Lofo (lowest in – first out)-Verfahren und das Hifo (highest in – first out)-Verfahren erwähnt.

 
Achtung

Steuerlich nicht zugelassen

Nachteil dieser Verfahren ist, dass sie steuerlich nicht zulässig sind. Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn der Kaufmann dem Finanzamt eine solche Verbrauchsfolge glaubhaft macht. Deshalb soll hier nur auf das Fifo-Verfahren eingegangen werden, das als einziges auch noch nach dem BilMoG zumindest handelsrechtlich erlaubt ist.

Bei der Fifo-Verbrauchsfolge wird unterstellt, dass diejenigen Gegenstände, die zuerst im Lager zugehen, es auch als erste wieder verlassen.[1] Es werden also jeweils die ältesten Güter entnommen. Diese Lagerwirtschaft ist z. B. im Lebensmittelgroßhandel bei verderblicher Ware anzutreffen oder bei der Lagerung in Silos, in die Sand, Kies o. Ä. von oben nachgeschüttet wird, den man von unten wieder entnimmt.

 
Achtung

Scheingewinn bei steigenden Wiederbeschaffungskosten

Im Gegensatz zum Lifo-Verfahren kommt es beim Fifo-Verfahren bei steigenden Wiederbeschaffungspreisen zu einem steuerpflichtigen Scheingewinn.

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