Als Ausnahmen von der Einzelbewertung sind zunächst nur solche Fälle zugelassen, in denen die Wertermittlung tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich zu aufwendig ist.[1] Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in speziellen Bewertungsvereinfachungsverfahren geregelt, wie von der Einzelbewertung abgewichen werden kann.

Wird bei der Durchschnittsbewertung vorausgesetzt, dass die einzelnen Gegenstände aus dem Lager in eher zufälliger Reihenfolge wieder entnommen werden, so unterstellt man bei den zeitlichen Verbrauchsfolgeverfahren eine zeitliche Abfolge bei den Ausgängen. Bei den sogenannten wertmäßigen Verbrauchsfolgeverfahren geht man hingegen von einem Verbrauch (z. B. durch Abverkauf) aus, der nach dem Wert der Vorräte geregelt ist.

[1] Störk/Büssow, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 34 ff.

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