Um als ordnungsgemäß anerkannt zu werden, müssen Inventur und Inventar insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Nach dem Vollständigkeitsgebot müssen alle Wirtschaftsgüter erfasst werden. Ausnahmen gelten jedoch für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 250 EUR,[1] für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolwirtschaftsgüter,[2] die bereits in einem gesonderten Verzeichnis bzw. Konto erfasst wurden, sowie für bewegliche Wirtschaftsgüter, für die zulässigerweise ein Festwert gebildet worden ist.[3] Auch selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter müssen nicht erfasst werden, sofern nicht von dem Aktivierungswahlrecht in § 248 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht wird.[4]
  • Alle Wirtschaftsgüter sind einzeln zu bewerten, es sei denn, dass für diese ein Festwert angesetzt oder auf diese die Gruppenbewertung angewendet wird. Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können zu einer Einheit zusammengefasst werden. Dies gilt z. B. für Versorgungsanlagen.
  • Um dem Richtigkeitsgebot zu genügen, müssen die gewählten Inventurmethoden korrekt angewendet, die Wirtschaftsgüter nach Art, Menge und Wert zutreffend erfasst und ordentliche Aufzeichnungen geführt werden.
  • Schließlich muss das Inventar so aufgestellt werden, dass es von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden kann. Deshalb müssen Mengenangaben vorhanden sein, die gewählten Bezeichnungen nachvollziehbar sein, das Inventar unterschrieben und nebst Inventurunterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
[1] Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2, 2a EStG.
[4] Nach § 5 Abs. 2 EStG gilt hierfür steuerlich unverändert ein Aktivierungsverbot.

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