Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. Wird die betreffende Rechnung erst im darauffolgenden Monat ausgestellt oder vorgelegt, ist es möglich, dass der Unternehmer den innergemeinschaftlichen Warenverkehr ausnahmsweise im darauf folgenden Monat meldet. Dies ist allerdings die längstmögliche Frist; weitere Verzögerungen bei der Rechnungsstellung oder beim Rechnungseingang führen nicht dazu, dass die Meldefrist erneut verlängert wird. Der innergemeinschaftliche Warenverkehr muss also spätestens im darauf folgenden Monat beim Statistischen Bundesamt gemeldet werden.

 
Praxis-Beispiel

Meldezeiträume in Abhängigkeit vom Lieferzeitpunkt

  • Eine Ware wird im Mai aus Belgien bezogen, die Rechnung hierüber trifft beim deutschen Leistungsempfänger aber erst im Juni ein; Berichtsmonat ist in diesem Fall Juni.
  • Eine Ware wird im Februar nach Frankreich ausgeliefert, die Rechnung aber erst im Mai erstellt; Berichtsmonat ist März.
  • Für eine Warenlieferung nach Spanien wird Vorkasse vereinbart, die Rechnung wird im Januar ausgestellt, die Warenlieferung erfolgt im April; Berichtsmonat ist April.

Unternehmer müssen die Intrastat-Meldung bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats an das Statistische Bundesamt übermitteln.

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