Lässt ein Auftraggeber aus der EU Waren in Deutschland be- oder verarbeiten und anschließend im In- oder Ausland weiterverkaufen, ohne dass sie zuvor an ihn zurückgesandt wurden, ist er zur steuerlichen Registrierung in Deutschland verpflichtet. Die Veredelung der Ware führt zu einer Verlagerung von seiner ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf seine deutsche Umsatzsteuer-ID. Bei einem weiteren Verkauf der fertigen Ware an einen ausländischen Kunden handelt es sich dann um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Damit ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Intrastat-Meldung abzugeben, sobald die Warenverkehre die Anmeldeschwelle überschreiten. Anzugeben sind diese Lieferungen als Sendung zur bzw. nach der Bearbeitung unter den Geschäftsarten "42" bzw. "52".

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