Für die Anwendung des § 6 AStG ist vorab zu untersuchen, ob es sich um einen Wegzug (oder vergleichbaren Ersatztatbestand) im Verhältnis zu einem Drittstaat oder um einen EU-/EWR-"Fall" handelt, bei dem die unter Tz. 4.11 erläuterten Besonderheiten zu beachten sind.

Für eine Drittstaaten-Konstellation ergibt sich der Grundsatz der Sofortbesteuerung. Eine Ausnahme kann sich allerdings u. U. für die Schweiz aufgrund des sog. Freizügigkeitsabkommens ergeben:[1]

 
Praxis-Beispiel

Sofortbesteuerung in Drittstaaten-Fällen

Ein Steuerpflichtiger ist am 1.1.02 in das Bundesgebiet zugezogen und am 31.12.18 in die Schweiz weggezogen.

Eine wesentliche Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die der Steuerpflichtige am 1.1.01 erworben hatte, besaß am 1.1.02 einen gemeinen Wert von 3 Mio. EUR und am 31.12.18 von 10 Mio. EUR. Sie wird am 1.10.20 für 17 Mio. EUR veräußert.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2e EStG ist der Veräußerungsgewinn im Jahr 20 grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig.

Da Art. 13 Abs. 5 DBA Schweiz jedoch das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen ausschließlich dem Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der Veräußerung zuweist, würden damit – ohne die Regelung des § 6 AStG – stille Reserven ohne Besteuerung ins Ausland abwandern.

Die Voraussetzungen des § 6 AStG sind jedoch erfüllt. Für den Veranlagungszeitraum 18 ist der Steuerpflichtige mit dem Wertzuwachs seit dem Zuzug i.  H.  v. 7 Mio. EUR (10 Mio. EUR bei Wegzug ./. 3 Mio. EUR bei Zuzug) unbeschränkt steuerpflichtig.

Im Veranlagungszeitraum 20 unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn von 16 Mio. EUR (Preis 17 Mio. EUR ./. 1 Mio. EUR) der unbeschränkten Steuerpflicht. Hierbei ist allerdings der bereits versteuerte Gewinn von 7 Mio. EUR in Anrechnung zu bringen.

Zusammenfassung:

 
Veräußerungspreis 17 Mio. EUR
./. Anschaffungskosten 1 Mio. EUR
./. Kosten nach § 6 AStG  
./. besteuerter Wertzuwachs 7 Mio. EUR
= Steuerpflicht nach § 17 EStG 9 Mio. EUR

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