Kehrt nach einer Wegzugsbesteuerung infolge Erbanfalls (Fall des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG) der (ausländische) Erbe innerhalb von 5 Jahren zurück, d. h. begründet eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland, so wird die Wegzugsbesteuerung vergleichbar zum Fall der Tz. 4.7 rückgängig gemacht, sofern in der Zwischenzeit keine Realisation der stillen Reserven erfolgt.

Für den Fall der Schenkung und Zuzug des Beschenkten sieht das Gesetz hingegen keine Rückabwicklung der Wegzugsbesteuerung vor.

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