Wird ein Anteil nach dem Wohnsitzwechsel veräußert, so unterliegt der dabei entstandene Veräußerungsgewinn nach § 49 Abs. 1 Nr. 2e EStG in Verbindung mit § 17 EStG der beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht eine DBA-Regelung entgegensteht (Regelfall: Wohnsitzprinzip). Hierbei ist auch der Wertzuwachs vor dem Weggang ins Ausland in die Besteuerung einzubeziehen. Bei der Veranlagung ist der Veräußerungsgewinn um den bereits versteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 AStG).
Bei der späteren tatsächlichen Veräußerung kann sich durch diese Kürzung ein Verlust ergeben.
Hierbei gilt Folgendes:
- Ergab sich bei der Veräußerung ein Verlust, erhöht sich der Verlust um einen positiven Vermögenszuwachs.
- Ergab sich bei der Veräußerung ein Gewinn, ist – soweit der Vermögenszuwachs negativ war – zur Berechnung von den Anschaffungskosten auszugehen.
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