Die Anwendung des § 6 AStG setzt voraus, dass die unbeschränkte Steuerpflicht mindestens 10 Jahre bestanden hat. Hat ein Steuerpflichtiger Anteile unentgeltlich (z. B. durch Schenkung, Erbgang, Vermächtnis) erworben, so ist die Zeit, während der sein Rechtsvorgänger unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AStG mit zu berücksichtigen.

Der Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht muss nicht zusammenhängend bestanden haben. War der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvorgänger mehrere Male im Inland ansässig, so sind die Zeiträume zusammenzuzählen, in denen unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat.

Zeiträume einer unbeschränkten Steuerpflicht, die vor dem 21.6.1948 endeten, sind aus Billigkeitsgründen hierbei nicht zu berücksichtigen. Die "Ersatztatbestände" greifen auch, wenn in der Vergangenheit die 10-jährige unbeschränkte Steuerpflicht bestand.

 
Praxis-Beispiel

Unbeschränkte Steuerpflicht muss mindestens 10 Jahre bestehen

C war als Kind bis zum 11. Lebensjahr in Deutschland ansässig und ist anschließend mit seinen Eltern nach Österreich verzogen. Im Rahmen einer Erbschaft hat er als 15-Jähriger einen Anteil an einer deutschen GmbH geerbt. Diesen schenkt er mit 35 seiner Tochter.

Die Tatbestände des § 6 Abs. 1 AStG sind erfüllt. C war 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig und hinsichtlich des Ersatztatbestands der Schenkung wird nur von der Gleichstellung mit dem Wegzug ausgegangen.

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