Der BFH hat sich mitlerweile mit einer teilentgeltlichen Übertragung beschäftigen müssen.

[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH. Das Vermögen der GmbH bestand im Zeitpunkt der Übertragung überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang übertrug der Vater weitere Anteile an der GmbH auf seine Ehefrau.

Finanzamt und FG behandelten die Übertragung der Anteile als teilentgeltliche Erwerbe und setzten für den Vater einen steuerpflichtigen Übertragungsgewinn für die Übertragungen auf den Sohn und seine Ehefrau an. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG a. F. (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG n. F.) erfüllt seien und für den Vater ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden sei.

Der BFH schließt sich der Auffassung des FG an und bestätigt, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG a. F. (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG n. F.) im Streitfall erfüllt und nicht einschränkend auszulegen ist. Der Leitsatz lautet: Die Vorschrift zur Wegzugsbesteuerung bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Unionsrecht oder das DBA USA vor.

Das Urteil hat insoweit Bedeutung, als das Grundvermögen selbst durch Art. 13 des DBA USA in Deutschland steuerverhaftet war. Nach Auffassung des BFH eröffnet § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG a. F. insoweit nicht die Möglichkeit, das dortige Tatbestandsmerkmal des Ausschlusses bzw. der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die vorrangig zu prüfenden Tatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 AStG a. F. hineinzulesen.

 
Hinweis

Keine Änderung durch die aktuelle Rechtslage

Die Entscheidung betrifft zwar § 6 AStG in der Fassung vor der Reform der Wegzugsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021. Die neu geregelten Ersatztatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG weichen inhaltlich nicht von den Altregelungen ab, sodass das o. g. Urteil auch für die geltende Gesetzeslage Bedeutung hat.

[1] BFH, Urteil v. 8.12.2021, I R 30/90.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge