Sind bei Wirtschaftsgütern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 12 Abs. 1 KStG erfüllt, ist der gemeine Wert[1] im Zeitpunkt der abweichenden Zuordnung anzusetzen[2]. Dieser entspricht dem Fremdvergleichspreis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 OECD-MA.

Der sich nach Abzug des Buchwerts ergebende Gewinn unterliegt nicht den Begünstigungen der §§ 16 und 34 EStG. Dies gilt selbst für die Überführung im Rahmen von Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen, da die Gesetzesfiktion von der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ausgeht. Er gehört auch zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Buchwert ist der Wert, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Entnahme/fiktiven Veräußerung ergibt.

Handelt es sich bei dem der ausländischen Betriebsstätte neu zugeordneten Wirtschaftsgut um eine Beteiligung, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 und 3 KStG anzuwenden.

Im Hinblick auf die gesetzliche Fiktion eines Veräußerungstatbestands sind mit der Zuordnung verbundene Aufwendungen (z. B. Beratungskosten) wie Veräußerungskosten im Sinne dieser Steuerbefreiungsvorschriften zu behandeln.

§ 8b Abs. 2 Sätze 4 und 5 und die Abs. 3 und 4 KStG sind anzuwenden.

Gleiches gilt für die §§ 3 Nr. 40a Sätze 2 und 3 EStG und § 22 UmwStG 2006.

Im Fall der Nutzung eines Wirtschaftsguts durch die ausländische Betriebsstätte ist ein dem Fremdvergleichpreis entsprechendes Nutzungsentgelt anzusetzen. Es handelt sich allerdings nur um eine Frage der Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Eine Quellenbesteuerung nach den Art. 11 oder 12 OECD-MA kommt daher nicht in Betracht.

[1] S. a. § 9 BewG – seit 2006 inklusiv Firmenwert.

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