Den Hauptfall einer Überführung von Wirtschaftsgütern findet man in der Praxis bei

  • der Lieferung sowohl von Wirtschaftsgütern des Anlage- als auch des Umlaufvermögens zwischen einem inländischen Stammhaus an eine ausländische Betriebsstätte,
  • einer vergleichbaren Lieferung von einer inländischen Betriebsstätte an das ausländische Mutterunternehmen oder auch zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens in verschiedenen Staaten. Insoweit handelt es sich um einen Tatbestand der Betriebsstättenbesteuerung, d. h. der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus (dem Mutterunternehmen) und einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.

Die Besteuerungsgrundsätze ergeben sich aus dem jeweiligen DBA, z. B. Art. 5 und 7 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) sowie dem nationalen Recht (§ 4 EStG/§ 12 KStG/§ 1 AStG)[1].

Es stellt sich daher vorab die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber neben den DBA nationale Grundsätze der Steuerentstrickung entwickeln kann oder ob er dadurch gegen DBA verstößt.

[1]

Zu den allgemeinen Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung vgl. den Beitrag Grenzüberschreitende gewerbliche Tätigkeit – Betriebsstättenbesteuerung.

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