Bei Überschusseinkünften[1] sind Einnahmen und Werbungskosten in Fremdwährung regelmäßig zum Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen. Bei einem Anschaffungsgeschäft in Fremdwährung (z. B. Hauskauf) ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen. Für die Berechnung der Anschaffungskosten ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt maßgebend; R 34c Abs. 1 EStR.  Ausländische Einkünfte bzw. ausländische Steuern sind nach dem für den Tag der Zahlung geltenden Kurs umzurechnen. Maßgeblich ist der EZB-Kurs[2]. Aus Vereinfachungsgründen ist eine Umrechnung zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden (R 34c Abs. 1 Satz 2 EStR).

[2] R 212a Abs. 1 EStR.

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