Bei den ausländischen Einkünften muss es sich um Einkünfte handeln, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Ein DBA kann eine inländische Steuerpflicht nicht begründen, sondern lediglich einen durch inländisches Steuerrecht begründeten Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland belassen oder ganz oder teilweise entziehen.

Sofern bereits eine ausländische Steuererklärung vorliegt, ist zu untersuchen, ob die dort aufgelisteten Einkünfte auch nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungswertbesteuerung in Spanien

Der Mandant D hat eine Ferienwohnung in Alicante, Spanien, die sowohl eigengenutzt als auch vermietet wird. Da Spanien eine Nutzungswertbesteuerung (Katasterbesteuerung) auch für Zeiten der Selbstnutzung von Immobilien kennt, können die Einnahmen nicht aus der spanischen Steuererklärung übernommen werden. Wegen der in Deutschland maßgebenden Konsumgutlösung für eigengenutzten Grundbesitz ist eine Kürzung erforderlich.

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