Maßgebend ist regelmäßig nicht der statuarische Sitz, sondern der Mittelpunkt der Geschäftsleitung. Hierbei kann auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 10 AO zurückgegriffen werden. Bei einer GmbH ist dies im Allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz befindet. Für den Fall eines im Ausland ansässigen Geschäftsführers übt allerdings der Geschäftsführer regelmäßig seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft aus, da eine Tätigkeit erst mit dem Zugang der Weisung endet.[1]

Soweit im anderen Vertragsstaat die Gründungs- und/oder Sitztheorie maßgebend ist, haben sich derartige Staaten oft dem OECD-Vorschlag der Lösung der Doppelansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Geschäftsleitung nicht angeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit bei juristischen Personen

Die X-Ltd. wurde von der deutschen Y-AG nach kanadischem Recht gegründet, hat in Ontario/Kanada ihren Sitz und entfaltet Aktivitäten in beiden Staaten. Der dort eingesetzte Vorstand hat nur "Alibicharakter". Sämtliche Entscheidungen werden durch den in Deutschland ansässigen Vorstand der Y-AG getroffen. Nach Art. 4 Abs. 3 des DBA Kanada kann die Frage der Ansässigkeit nur durch ein gesondertes Verständigungsverfahren geklärt werden. Entsprechendes gilt z. B. auch für "dual resistents" i. S. des DBA USA 89/90.

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