Nur wenige DBA enthalten noch ergänzende Regelungen zur Steuerflucht. Art. 4 Abs. 6 Buchst. a DBA/Schweiz ist eine Ausnahmeregelung zu Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA und versagt die Abkommensentlastungen auf Grund einer Aberkennung der Ansässigkeit denjenigen natürlichen Personen, die im anderen Vertragsstaat einer Pauschal- bzw. Vorzugsbesteuerung unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Vorzugsbesteuerung

Der bei einem Formel 1 – Rennstall als Arbeitnehmer beschäftigte Sebastian V. nimmt in einem Schweizer-Nordkanton seinen Wohnsitz. Er bezieht auch Arbeitslohn von der deutschen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers. V. wird in der Schweiz nach dem Verbrauch besteuert. Für Einkünfte aus deutschen Quellen könnte im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht eine Besteuerung in Frage kommen.

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