Die deutschen DBA regeln die Frage, für welchen Personenkreis das Abkommen anwendbar ist, regelmäßig entsprechend Artikel 1 des OECD MA. Dieser lautet: "Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind".[1]
Verschiedene Kapitalgesellschaften (Holding , Kapitalanlagegesellschaften) können je nach DBA ausdrücklich von der Abkommensberechtigung ausgeschlossen sein.
Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht abkommensberechtigt.
Nur in verschiedenen DBA wird den Personengesellschaften die Abkommensberechtigung umfassend oder partiell zuerkannt.
Abkommensberechtigung
Sie betreuen eine deutsche Personengesellschaft, an der zu 25 % ein Spanier beteiligt ist. Diese bezieht Dividenden aus den USA. Die Quellensteuerreduktion nach Art. 10 DBA kann mangels Abkommensberechtigung des Spaniers (DBA Spanien/USA in der Praxis zu prüfen) nur den beteiligten Inländern zukommen.
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