In Fragen des Abkommensschutzes und der Abkommensvergünstigungen (insbesondere Steueranrechnung) ist zu prüfen, ob die jeweilige ausländische (und deutsche) Steuer überhaupt unter das Abkommen fällt (d. h. ob sie z. B. überhaupt anrechenbar ist).

 
Praxis-Beispiel

Regelungsbereich der DBA

Für den Mandanten A wird festgestellt, dass für sein ausländisches Mietwohngrundstück 5 Steuerarten angefallen sind. Es stellt sich die Frage, welche Steuern der ESt entsprechen und damit anrechenbar sind und welche Steuern (z. B. vergleichbar der Grundsteuer) nur bei der Einkunftsermittlung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Die DBA[1] enthalten hierzu folgende Regelung:

"Das DBA gilt für alle Steuern von Einkommen und vom Vermögen." Diese Aussage wird entweder durch eine Namensliste oder allgemeine Umschreibung erläutert. Die entsprechend aufgeführten oder umschriebenen Steuern sind daher anrechenbar, die restlichen nicht aufgelisteten Steuern nur Werbungskosten.

Für die deutschen Steuerarten ist zu beachten, dass die deutsche Gewerbesteuer mit Ausnahme der DBA mit Indien und Pakistan gleichfalls unter die DBA fällt.

Besonders im Verhältnis zu föderal strukturierten Staaten[2] ist zu prüfen, ob auch die Steuern "nachgeordneter" Gliedkörperschaften noch unter den Abkommensschutz fallen. Die Handhabung ist nicht einheitlich.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

  • DBA/Australien: Bundeseinkommensteuer (Commonwealth income tax); Art. 2 Abs. 1a DBA/Australien;
  • DBA/Kanada: von der kanadischen Regierung erhobene Einkommensteuern (kanadische Steuern); Art. 2 Abs. 2a DBA/Kanada;
  • DBA/USA: aufgrund des Internal Revenue Code erhobene Bundeseinkommensteuern (Steuern der Vereinigten Staaten); Art. 2 Abs. 1a DBA/USA;
  • DBA/Schweiz: von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobene Steuern vom Einkommen und Vermögen (schweizerische Steuer); Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 DBA/Schweiz.

Desgleichen ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit Zuschläge, wie z. B. der deutsche Solidaritätszuschlag, vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst werden. Regelmäßig wird in den DBA versucht, auch künftige Abgaben einzubeziehen[3].

[1] (meistens Art. 1 bzw. 2 des jeweiligen DBA)
[2] Staaten mit Ländern, Bundesstaaten, Kantonen, Provinzen und Regionen
[3] Vgl. z. B. Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 DBA/Schweiz: "Einkommensteuer einschließlich Ergänzungsabgaben"

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