In der ersten Ausgabe des BStBl jedes Jahres sind die aktuellen DBA und deren Fundstellen sowie Hinweise über laufende Verhandlungen enthalten (vgl. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2019, BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV B 2 – S 1301/0710017-10, BStBl 2019 I S. 31).

Die Spalten über geplante DBA sind für geplante Investitionsvorhaben in ausländischen Staaten von entscheidender steuerlicher Bedeutung, da sich nur über die Freistellung nach dem DBA eine Beschränkung auf das u. U. niedrige ausländische Steuerniveau ergeben kann und steuerliche Transferrisiken für geplante Ausschüttungen/Gewinnverwendungen ausgeschlossen sind. Vgl. hierzu im Detail Methodenartikel .

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist die in Deutschland zentral zuständige Behörde zur Geltendmachung von Entlastungsmaßnahmen nach den DBA für Steuerausländer.

 
Praxis-Tipp

Texte, Vordrucke, Übersichten zu den DBA

Das Bundeszentralamt für Steuern hält unter www.bzst.bund.de eine Vielzahl von Hilfen sowohl für Steuerausländer als auch Steuerinländer bereit (Texte, Vordrucke, Übersichten zu den DBA).

 
Praxis-Beispiel

Elektronische Arbeitshilfen der Finanzverwaltung

Der Mandant Maier hat in seinem Aktiendepot eine Vielzahl von ausländischen Aktien, die mit Quellensteuern belastet sind. Zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen (Differenz zwischen der ausländischen ESt und der nach DBA zulässigen Quellensteuer von i. d. R. 15 %[1]) sind vielfach Erstattungsanträge im Ausland zu stellen. Statt die Vordrucke im Ausland oder bei der ausschüttenden Gesellschaft oder bei der depotführenden Bank anzufordern, ist es zweckmäßig, diese als PDF vom BZSt downzuloaden.

[1]

vgl. im Einzelnen ausländische Dividenden

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge