Die DBA sind zwischenstaatliche Verträge, die von Delegationen der zuständigen Behörden (in der Bundesrepublik das BMF und ggf. unter Beteiligung eines Landesfinanzministeriums) ausgehandelt werden. Den Abschluss der Verhandlungsphase bildet nach einer Vorabunterrichtung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages die Paraphierung durch die Leiter der Delegationen.

Nach Vorliegen der ggf. zu übersetzenden Texte erfolgt die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte der Regierungen.

Vor der völkerrechtlichen Bindung bedarf es eines innerstaatlichen Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG), mit dem die deutschen gesetzgebenden Körperschaften dem Vertrag zustimmen. Anschließend erfolgt die Ratifikation, d. h. die völkerrechtliche Bindungserklärung des Bundespräsidenten mittels Ratifikationsurkunde. Das Vertragsgesetz nebst Abkommen wird im BGBl verkündet und im BStBl abgedruckt. Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden durch die Botschafter erfolgt i. d. R. noch ein voller Monat, bis das DBA völkerrechtlich in Kraft tritt. Zeitpunkt dieses Austausches und das In-Kraft-Treten werden durch eine im BStBl abgedruckte Bekanntmachung mitgeteilt.

Von diesem Zeitpunkt zu unterscheiden ist der Anwendungszeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist meist getrennt nach Veranlagungs- und Quellensteuern im Abkommen selbst bestimmt. Zum Teil werden für ein "Übergangsjahr" für den Steuerpflichtigen auch Wahlrechte eingeräumt.

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