Überblick

Deutsche Investoren haben in den letzten Jahrzehnten über 140 Mrd. EUR in ausländische Immobilien investiert[1]. Hierbei handelt es sich nicht nur um eigengenutzte Immobilien (Ferienwohnungen), sondern wegen des Rückgangs der Kapitalmarktverzinsung im erheblichen Umfang auch um vermietete Wohnungen und Häuser. Bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte sind sowohl die Regelungen der DBA als auch des EStG zu beachten.

Die deutschen DBA sehen abweichend von der Systematik des § 21 EStG keine Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" vor. Vielmehr erfolgt in den DBA eine Aufgliederung der inländischen Einkünfte i. S. des EStG in verschiedene Abkommensregelungen.

Zudem ist zu beachten, dass abweichend von der Systematik aller anderen Einkunftsarten nach den DBA große länderspezifische Differenzen bestehen. Nachfolgend werden sowohl die Grundsätze der Art. 6 und 13 OECD-MA als auch länderspezifische Besonderheiten dargestellt sowie nationale Besonderheiten des EStG angesprochen.

Da sowohl neuere DBA als auch das EStG ab 2019 Regelungen zur Umgehung des Belegenheitsprinzips der DBA durch vorgeschaltete Kapitalgesellschaften (und deren Verkauf) enthalten, werden auch diese Normen erläutert.

[1] Deutsche Schutzgemeinschaft für Auslandimmobilien e. V. (1/2 2013).

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