6.1 "Liebhaberei-Test"

Bei ausländischen Objekten prüft die Finanzverwaltung noch mehr als bei im Inland belegenen Objekten die Frage der Einkunftserzielungsabsicht. Hier gelten dieselben Grundsätze wie für inländische Vermietungsobjekte (Stichwort "Liebhaberei").[1]

6.2 Prüfung des § 2a EStG

Bei Werbungskostenüberschüssen ("Verlusten") aus Auslandsimmobilien kann sich eine Verlustabzugsbeschränkung aus § 2a EStG ergeben. Seit der Reform des § 2a EStG aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zum Diskriminierungsverbot betrifft die Norm aber nur noch Drittstaatenverluste.

Ein Kurzüberblick über die praktische Auswirkung bei ausländischem Grundbesitz ergibt sich aus nachfolgendem Schaubild:

[1]

6.3 Finale Verluste auch bei Grundbesitzeinkünften?

Bei laufenden Verlusten besteht regelmäßig, da häufig nur geringe andere Einkünfte im ausländischen Staat vorliegen, keine Möglichkeit des Verlustausgleichs. Eine inländische Verlustberücksichtigung lehnt die Finanzverwaltung unter Hinweis auf die sog. Symmetriethese (der Belegenheitsstaat darf nur die Einkünfte, d. h. die positiven und negativen Einkünfte besteuern) ab. Hilfsweise wird auf § 3c Abs. 1 EStG hingewiesen, wonach Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nicht abzugsfähig sind.

Für den Bereich der betrieblichen Verluste besteht ungeachtet der Steuerfreistellung von Unternehmensgewinnen nach den DBA u. U. die Möglichkeit, sog. endgültige Verluste aus ausländischen EU-Betriebsstätten im Inland geltend zu machen.[1]

In der Literatur wird aufgrund der Rechtsprechung des EuGH die Auffassung vertreten, dass Entsprechendes auch für andere Kapitalinvestitionen und damit insbesondere für Grundbesitz gelten muss.

 
Hinweis

Rechtsprechung zur Finalität von Auslandsverlusten

Mit Beschluss vom 22.9.2015[2] hält der BFH an der Auffassung fest, dass Verluste bei rechtlicher Finalität nicht im Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen sind. Im entschiedenen Fall erzielte ein (nur) in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger und ansässiger Arzt im Veranlagungszeitraum 2009 einen Verlust aus der Vermietung einer Wohnung in Österreich. Dieser Verlust wurde nach § 2a i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG weder bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage noch im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt. In Österreich erzielte der Arzt keine weiteren Einkünfte, so dass eine Verlustverrechnung nicht möglich war. Ein Vortrag von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ist nach österreichischem Recht nicht möglich.

Die Finalität des Verlustes war im Streitfall auf eine rechtliche Einschränkung der Verlustabzugsmöglichkeiten durch den österreichischen Staat zurückzuführen. Dies muss der Ansässigkeitsstaat Deutschland nicht kompensieren. Diese rechtliche Finalität kann auch nicht in eine tatsächliche Finalität umgedeutet werden. Auch wenn der Arzt aus tatsächlichen Gründen, nämlich mangels positiver Einkünfte in Österreich, an der Verlustnutzung gehindert gewesen war, muss der Verlust lt. BFH nicht in Deutschland berücksichtigt werden, da die Ursache für die Finalität des Verlusts in der eingeschränkten Verlustnutzungsmöglichkeit nach österreichischem Recht liegt.

Auch der EuGH hat in seinem inzwischen ergangenen Urteil in der Rs. "Timac Agro"[3] seine Rechtsprechung zu Verlusten im betrieblichen Bereich massiv eingeschränkt. Z.T. wird die Auffassung vertreten, dass es Fälle der Finalität nicht mehr gebe.[4]

[1]

Vgl. hierzu im Detail Betriebliche Auslandsverluste

[4] Vgl. Schnitger, IStR 2016, 72 und Bennecke/Staats, IStR 2016, 74.

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