Für private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.[1]

Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 2 und 3 DBA Italien). Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer italienischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[2] Eine Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip liegt vor, wenn der Ruhegehaltsempfänger die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Kassenstaats zu haben. In diesem Fall steht dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu.[3]

Für Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden, hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht Art. 19 Abs. 4 DBA Italien. Voraussetzung ist, dass der Empfänger Staatsangehöriger des Kassenstaats ist, ohne Staatsangehöriger des Ansässigkeitsstaats zu sein.[4] Hat der deutsche Rentenempfänger die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaates, hat dieser das Besteuerungsrecht.[5]

 
Hinweis

Wohnsitzbestätigung bei Sozialversicherungsrenten aus Italien

Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob sich das deutsche Besteuerungsrecht von italienischen Sozialversicherungsrenten an in Deutschland lebende Rentner aus Art. 22 DBA Italien (ohne Anrechnung italienischer Quellensteuer) ergibt oder ob die Renten nach Art. 19 Abs. 4 DBA Italien unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen sind (ggf. Anwendung der Rückfallklausel im Abschnitt 16 Buchstabe d im Protokoll zu Art. 24 DBA Italien). In der Praxis wird darauf abgestellt, ob Italien diese Bezüge besteuert oder nicht besteuert. Soweit ein Nachweis nicht erbracht wird, greift die Rückfallklausel des Protokolls zu Art. 24 in Abschnitt 16 Buchst. d, d. h., Deutschland hat grundsätzlich das Besteuerungsrecht.

[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge