Soweit eine Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und daneben auch ansässig i. S. des Art. 4 DBA-Türkei ist, darf Deutschland als Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA-Türkei alle Renteneinnahmen bis zu einem Betrag von 10.000 EUR besteuern. Zu beachten ist hier allerdings, dass die aus den Renteneinnahmen resultierenden Renteneinkünfte nach dem EStG aufgrund des Rentenfreibetrags, des Versorgungsfreibetrags häufig niedriger als 10.000 EUR sind. Die Renteneinnahmen, die den Betrag von 10.000 EUR übersteigen, können gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA-Türkei im Quellenstaat Türkei besteuert werden und sind in Deutschland unter Beachtung des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung auszunehmen.[1]
10.000 EUR-Grenze[2]
A scheidet zum 31.12.01 aus seinem aktiven Berufsverhältnis in der Türkei aus und erhält ab dem 1.1.02, dem 65. Geburtstag, eine jährliche Rente i. H. von 25.000 EUR aus der türkischen gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine weitere aus der Türkei stammende private Leibrente i. H. von 10.000 EUR pro Jahr. Darüber hinaus erhält er von seinem früheren türkischen Arbeitgeber eine jährliche Betriebsrente i. H. von 15.000 EUR brutto. Zum 1.1.03 zieht er nach Deutschland und ist ab diesem Zeitpunkt im Inland ansässig im Sinne des DBA-Türkei.
Lösung:
Vom gesamten Bruttobetrag i. H. von 50.000 EUR sind maximal 10.000 EUR (1/5) in die inländische Besteuerung einzubeziehen. Der übersteigende Betrag von 40.000 EUR (4/5) ist für die Berechnung der in den Progressionsvorbehalt einzubeziehenden Einkünfte maßgebend. Die Ermittlung der einzelnen Einkunftsteile kann folgendermaßen dargestellt werden:
Steuerpflichtiger Teil (1/5) | Progressionsvorbehalt (4/5) | |
---|---|---|
5.000 EUR | Gesetzliche Rente | 20.000 EUR |
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a | ||
Doppelbuchst. aa EStG | ||
Rentenbeginn: 1.1.03 | ||
3.300 EUR | Besteuerungsanteil: 66 %[3] | 13.200 EUR |
2.000 EUR | Private Leibrente | 8.000 EUR |
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a | ||
Doppelbuchst. bb EStG | ||
Rentenbeginn: 1.1.02 | ||
360 EUR | Ertragsanteil: 18 %47 | 1.440 EUR |
3.000 EUR | Betriebsrente | 12.000 EUR |
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG | ||
Rentenbeginn: 1.1.02 | ||
Versorgungsfreibetrag | ||
408 EUR | 15.000 EUR × 27,2 % (max. 2.040 EUR) | 1.632 EUR |
123 EUR | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 489 EUR |
2.469 EUR | Verbleibende Betriebsrente | 9.879 EUR |
Werbungskostenpauschbeträge | ||
102 EUR | § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG | - |
102 EUR | § 9a Nr. 3 EStG | - |
5.925 EUR | Anzusetzen | 24.519 EUR |
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