Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind in der Schweiz – wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft – in der AHV und nach dem BVG (Pensionskassen) obligatorisch (verpflichtend) versichert. Die Schweiz geht von Leistungen aus einem Sondervermögen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz aus, für die die Schweiz als Kassenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht (Quellensteuereinbehalt von derzeit etwa 10 %) hat[1]. Nach deutscher Auffassung fallen jedoch auch diese Leistungen unter Art. 21, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Beiträge in die Pensionskasse nach dem BVG entrichten und daher kein "Ruhegehalt" i. S. des Art. 19 Abs. 1 DBA vorliegt. Eine Einigung der Vertragsstaaten konnte jedoch nicht erzielt werden.

Billigkeitshalber wurde zur Beseitigung einer eingetretenen Doppelbesteuerungssituation bei den betroffenen Steuerpflichtigen die schweizerische Steuer im Rahmen der Höchstbeträge des § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.[2] Alternativ ist auch ein Abzug der Steuer von der Bemessungsgrundlage nach § 34c Abs. 2 EStG möglich.

 
Hinweis

Musterrevisionsverfahren

Nach Auffassung des BFH[3] unterliegen Versorgungsleistungen einer Schweizer Pensionskasse an einen vormals im Schweizer öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer, die auch auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen, nicht dem Kassenstaatsprinzip des DBA-Schweiz 1971/1992.

Die Schweiz bleibt ungeachtet dessen bei ihrer Ansicht, dass es sich bei Vergütungen aus einer Pensionskasse, die an die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigten Steuerpflichtigen gezahlt werden, um Leistungen aus einem Sondervermögen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz handelt, für die die Schweiz als Kassenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht bzw. bei ehemaligen Grenzgängern das Recht auf Erhebung einer Abzugssteuer von 4,5 % habe.[4]

Neue Konsultationsvereinbarung

Bezüglich dieser Leistungen aus einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse waren eine Vielzahl von Verständigungsverfahren anhängig. Es erfolgte eine Einigung im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Art. 19 DBA-Schweiz.

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Danach gelten Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem „Sondervermögen“ nach Art. 19 Abs. 1 des DBA-Schweiz gewährt. Rückausnahme: Nach Art. 19 Abs. 5 DBA-Schweiz hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Art. 15a DBA-Schweiz ist. Der Kassenstaat hat den Steuerabzug nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz zu beschränken. Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgänger- eigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume seiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz überwiegend (mind. 50 %) als Grenzgänger anzusehen war.

Hinweis:

Die Konsultationsvereinbarung gilt auch für Pensionskassenleistungen, die an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst gezahlt werden. Art. 19 Abs. 5 DBA-Schweiz ist anwendbar, wenn die Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers i. S. von Art. 19 Abs. 5 i.V. mit Art. 15a DBA-Schweiz geleistet werden .

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Sonstige Problemfelder

Aufgrund der Vielschichtigkeit des Systems der Schweizer Altersversorgung und der Abweichungen vom deutschen System ergeben sich häufig Zusatzfragen.

Der BFH entschied z. B., dass eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes seines Arbeitnehmers und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein kann. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird. Soweit die Spezialeinlage nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist, kann sie gemäß § 34 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden.

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