In der Schweiz besteht die Möglichkeit, insbesondere bei einer erst späteren Tätigkeit in der Schweiz, einer Aufbesserung der Rentenhöhe durch eine Sondereinzahlung (Einkauf). Hat sich der Steuerpflichtige bei einer Schweizer Pensionskasse, bei der er pflichtversichert ist, zusätzlich mit einem Einmalbeitrag "eingekauft", stellt sich die Frage der steuerlichen Auswirkungen. Hierzu vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Einmalbeitrag im Jahr der Einzahlung bei den Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden kann. Dies hatte aber auch die Folge, dass die späteren Rentenzahlungen insgesamt der Besteuerung mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterlagen.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Nach dem Urteil vom 19.01.2010[1] kommt es darauf an, für welche Jahre der Steuerpflichtige die Leistung gezahlt hat ("Für-Prinzip"). Der Einmalbeitrag ist danach den Jahren zuzurechnen, in denen er nach dem Reglement der Pensionskasse anspruchsbegründend wirkt. Das Urteil wird von der Verwaltung grundsätzlich anerkannt. Die Rechtsprechung hat allerdings in der Auszahlungsphase auch nachteilige Auswirkungen. Die OFD Karlsruhe weist in ihrer Verfügung vom 17.1.2014[2] die Finanzämter an, das Urteil insoweit erst ab dem Jahr 2011 anzuwenden und eine Neuberechnung des mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Teils der Rente vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Schweizer Pensionskasse

Der unbeschränkt Steuerpflichtige C erhält seit Januar 2006 eine Rente aus einer Schweizer Pensionskasse i. H. v. 2.500 EUR. Sein Schweizer Arbeitgeber und er haben seit Januar 1990 Beiträge in die Pensionskasse einbezahlt. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 1990 eine Einmalzahlung i. H. v. 100.000 CHF aus versteuertem Einkommen in die Schweizer Pensionskasse geleistet.

Die gesamte Rente ist mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil (also mit 52 %) zu versteuern, weil eine Rente aus einer Basisversorgung[3] vorliegt. Trotz der Höhe der Einmalzahlung kommt es allein durch diesen Einmalbeitrag nicht zur Anwendung der Öffnungsklausel, da diese nur dann anzuwenden ist, wenn in mindestens 10 Jahren vor dem 31.12.2004 Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Ist jedoch die 10-Jahres-Grenze aufgrund weiterer Beitragszahlungen erfüllt und liegen entsprechende Nachweise vor, kommt auf Antrag die Anwendung der sog. Öffnungsklausel in Betracht.[4]

Behandlung von Auszahlungen im Freizügigkeitsfall[5]

Für Grenzgänger in die Schweiz besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Verlassen der Schweiz (Aufgabe der Arbeit) die bis dahin angesammelten Versorgungsansprüche als Einmalkapitalauszahlung zu erhalten (sog. Freizügigkeitsleistung). Dabei erfolgt die Auszahlung regelmäßig nicht direkt von der Pensionskasse an den Grenzgänger, sondern das Guthaben wird zunächst auf eine Freizügigkeitseinrichtung gezahlt. Dies ist im Regelfall ein bei einer Versicherung, Bank oder Stiftung geführtes Konto, das gewissen Beschränkungen unterliegt. Insbesondere sind Auszahlungen an den Grenzgänger nur unter bestimmten, im BVG genannten Gründen möglich. Der Grenzgänger kann also über das Freizügigkeitsguthaben nicht nach Belieben verfügen.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu differenzieren:

  1. Stehen lassen

    Wird keine Auszahlung beantragt, liegt kein Zufluss allein durch die Zahlung auf das Freizügigkeitskonto vor. Das Guthaben wird bei Erreichen der Altersgrenze (derzeit das 65. Lebensjahr) in Form einer Rente oder einer Einmalkapitalauszahlung ausbezahlt. Die Schweizer Finanzbehörden besteuern diesen Vorgang in Form einer Quellensteuer grundsätzlich erst bei Renteneintritt.

  2. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Schweizer Pensionskasse Auszahlung beantragt bzw. dem Verwahrer des Freizügigkeitskontos seinen Anspruch auf Barauszahlung aufgrund der Erklärung, die Schweiz endgültig verlassen zu wollen, geltend gemacht, liegt ein Zufluss i. S. d. § 11 EStG vor. Der Steuerpflichtige hat den Auszahlungsbetrag nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn er das Guthaben weiterhin auf dem Freizügigkeitskonto belässt. Aufgrund der Auszahlungsmitteilung hat er wirtschaftlich über das Guthaben verfügt. Das Belassen auf dem Freizügigkeitskonto basiert folglich auf einem anderen Rechtsgrund (sog. Novation). In diesen Fällen wird das Freizügigkeitskonto zur Säule 3 des Schweizer Vorsorgesystems und gehört damit nicht mehr zur Schweizer Grundversorgung (Säulen 1 und 2 des Schweizer Vorsorgesystems).

Sonstige Einzelfragen

Die o. g. Verfügung der OFD Karlsruhe[6]

enthält auch noch zahlreiche weitere Hinweise z. B. zur

  • begünstigten Verwendung von Einmalauszahlungen
  • Folgen des Systems des Schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Schweiz (quasi Rentensplittung)
  • Folgen der Rückzahlung des Vorbezugs an die Pensionskasse
  • Anwendung der Öffnungsklausel (Besteuerung mit dem Ertragsanteil nac...

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