Die Steuerbefreiungsregelung des § 3 Nr. 3 EStG ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht auf Leistungen aus Schweizer Pensionskassen anwendbar. Die Befreiungsregelung gilt nach ihrem Sinn und Zweck nur für bestimmte deutsche – gesetzlich konkret aufgelistete – Leistungen aufgrund des Sozialgesetzbuchs, Beamtenversorgungsgesetzes bzw. Soldatenversorgungsgesetzes sowie für bestimmte Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Leistungen aus Schweizer Pensionskassen sind hiernach nicht steuerfrei, da die Leistungen keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen Rentenversicherung i. S. des § 3 Nr. 3 EStG vergleichbare Leistung sind.[1] Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber dies auch ausdrücklich klargestellt. Eine andere Auffassung vertritt Miessl.[2]
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