Grundsätzlich soll mit dem Erreichen der Altersgrenze die Rente der Pensionskasse als zusätzliche Einnahme neben der AHV-Rente dienen. Barauszahlungen aus der Pensionskasse i. S. d. BVG sind während des Erwerbslebens in folgenden Fällen möglich:

  • Der Versicherte verlässt endgültig die Schweiz (auch bei endgültiger Beendigung der Grenzgängertätigkeit);
  • bei Kauf von Wohnungseigentum zur Selbstnutzung ist ein sog. Vorbezug im Sinne der Schweizer Wohneigentumsförderung möglich, d. h. Auszahlung von Beträgen aus der Pensionskasse;
  • die Austrittsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag des Versicherten;
  • der Versicherte nimmt eine selbstständige Tätigkeit auf und untersteht nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (dem BVG).

Da das schweizerische Steuerrecht Einzahlungen in die Pensionskassen grundsätzlich steuerfrei stellt, sind spätere Leistungen der Pensionskassen, d. h. die Renten und die Barauszahlungen, in der Schweiz voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Auch für die Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.[1] Damit die Auszahlung für den in Deutschland ansässigen Grenzgänger bzw. den in Deutschland ansässig gewordenen Arbeitnehmer in der Schweiz quellensteuerfrei vorgenommen bzw. die Schweizer Quellensteuer erstattet wird, hat dieser der Pensionskasse auf einem von der eidgenössischen Steuerverwaltung aufgelegten Vordruck eine Wohnsitzbescheinigung des deutschen Finanzamts vorzulegen. Aufgrund dieser Bestätigung erfährt das Wohnsitzfinanzamt von der Auszahlung der Pensionskasse und deren Höhe.

Behandlung nach nationalem Recht bis 2005 (nach Rechtsprechung ggf. auch für Folgejahre):

Die Rückzahlung der eingezahlten Arbeitnehmer- u. Arbeitgeberbeiträge ist einkommensteuerfrei. Mit den Beiträgen werden auch die angesammelten Zinsen ausgezahlt. Nur soweit der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren einer bzw. verschiedenen Pensionskasse/n (z. B. bei Stellenwechsel) angehört hat, sind diese Zinsen in Anlehnung an die steuerlichen Regelungen zu Kapitallebensversicherungen steuerfrei. Gehörte der Arbeitnehmer weniger als 12 Jahre einer Pensionskasse an, sind die Zinsen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.[2] Bei Steuerpflicht der Zinsen sollte der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der in dem Auszahlungsbetrag erhaltenen Zinsen von seiner Pensionskasse erbringen.

Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis erbringen bzw. legt er eine Bestätigung der Pensionskasse vor, dass ein gesonderter Ausweis nicht möglich ist, kann der Zinsanteil wie folgt geschätzt werden:

 
    Auszahlungsbetrag
  Arbeitgeberbeiträge
  Arbeitnehmerbeiträge
  = Zinsen
[2] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in analoger Anwendung.

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