7.11.1 Portugiesische Steueranreize

Seit 2009 gibt es in Portugal besondere Steuerbegünstigungen für Empfänger von Altersbezügen, die nach Portugal ziehen und sich bei der portugiesischen Finanzbehörde als sog. residente não habitual („neue Ansässige“) registrieren lassen. Sie wurden mit Gesetzes-Dekret 249/2009 in das portugiesische Einkommensteuerrecht (Art. 16 Abs. 8 bis Abs. 11 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares, kurz: CIRS) eingefügt. Eine Registrierung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

• Der Steuerpflichtige wird in dem Jahr, in dem sein Sonderstatus anerkannt werden soll, in Portugal steuerlich ansässig.

• Er darf in den letzten 5 Jahren vor dem Antrag in Portugal nicht steuerlich ansässig gewesen sein bzw. sich als steuerlich ansässig registriert haben.

• Er muss den Antrag auf Anerkennung des Sonderstatus bis spätestens zum 31. März des dem Zeitpunkt der Registrierung als in Portugal steuerlich ansässig folgenden Jahresstellen.

Wird der Sonderstatus anerkannt, wird die aus dem Ausland bezogene Rente oder Pension in Portugal von der Steuer befreit, wenn sie:

• entweder im Quellenstaat nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Portugal und dem Quellenstaat besteuert wird

• oder nach den Regelungen des portugiesischen Einkommensteuergesetzes als nicht aus Portugal bezogen gilt. Die Rente gilt nicht als aus Portugal bezogen, wenn sie weder durch eine in Portugal ansässige Stelle geleistet wird, noch einer portugiesischen Betriebsstätte zurechenbar ist. Die Steuerbefreiung gilt zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren.

7.11.2 Auffassung der deutschen Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass mangels einer ausdrücklichen Sozialversicherungsregelung im DBA zumindest Sozialversicherungsrenten, die aus deutschen Quellen gezahlt werden, in Deutschland besteuert werden können, da nach S. 2 der Denkschrift zu Art. 22 bei Nichtbesteuerung im Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht beim Quellenstaat Deutschland verbleibt.

Bei anderen Renten, wie z. B. Betriebsrenten, kommt es hingegen nur Nichtbesteuerung in beiden Staaten.

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