Das FG Düsseldorf hat

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entschieden, dass auch bei Anwendung eines DBA mit einem Staat außerhalb der EU/des EWR (Drittstaat) und bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Die gegen das Urteil des FG Düsseldorf eingelegte Revision (Az. X R 25/18) wurde mit Beschluss vom 26.2.2019 lediglich aus formalen Gründen als unzulässig verworfen. Das Urteil des FG Düsseldorf wird von der Finanzverwaltung weiterhin nicht allgemein anerkannt.

Vor dem BFH ist unter dem Az. X R 23/17 ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, in welchem Umfang inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit Schweizer Einkünften stehen, die im Ausland versteuert werden und die zu einer nachgelagerten Besteuerung der Rente im Inland führen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können.

Die Vorinstanz

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hatte entschieden, dass wenn ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Schweiz bezieht, welcher aufgrund des DBA-Schweiz im Inland steuerfrei bleibt und hierbei dieser Tatbestand zugleich Pflichtbeiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung auslöst, dann können diese Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei dadurch gegeben, dass die steuerfreien Einnahmen verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen dienen.

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