Auch Altersbezüge aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen, die die Merkmale der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, fallen in die Systematik der sog. Basisversorgung, d. h. die ausländische Rente ist dann mit dem jeweils gültigen Besteuerungsanteil[1] anzusetzen.[2]

Der BFH hat diese Qualifikation mehrmals in Einzelfällen bestätigt

[3]

zur Rente aus der dänischen gesetzlichen Rentenversicherung und

[4]

zur Pensionszahlung aus einer schweizerisch-öffentlich-rechtlichen Pensionskasse. Dieses Urteil ist auch insoweit bedeutsam, als es nicht zu einer Rente, sondern zu einer nach ausländischem Recht möglichen Vorab-Kapitalauszahlung erging.

Einen Überblick über die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und die Besteuerung der von ihnen an Steuerinländer ausgezahlten Bezüge enthält die als Tabelle 2 bei Ziffer 6. enthaltene Länderübersicht.

 
Hinweis

Förderstaatsklausel macht häufig eine Individualprüfung erforderlich

Die  Liste führt jedoch nicht immer zu einer abschließenden Beurteilung. Denn die in den neueren DBA enthaltene Förderstaatsklausel macht häufig eine Individualprüfung erforderlich (z. B. erfolgte eine 12- jährige, in anderen DBA 15-jährige staatliche Förderung im Tätigkeitsstaat). Zudem muss je nach Ausgestaltung des ausländischen Rentenversicherungssystems im Einzelfall ggf. ergänzend geprüft werden, ob die auszahlende Stelle, die z. B. nicht in der Liste aufgeführt wird, evtl. einer übergeordneten Rentenkasse zuzurechnen ist, die in der Liste wiederum genannt ist.[5]

Die Einordnung ist häufig schwierig und umstritten.[6]

[1] Jahr des Rentenbeginns bis 2005: 50 %, ab 2006: 52 %, ab 2007: 54 %, ab 2008 56 % usw.
[2] Vgl. H 32b EStG "Ausländische Renteneinkünfte"
[5] Vgl. Decker/Looser, Die Auswirkungen der DBA und des Alterseinkünftegesetzes auf die zwischenstaatliche Besteuerung von Renten, IStR 2009 S. 652.
[6] Vgl. hierzu in Tz. 7.7.4 die Einordnung von Schweizer Pensionskassen.

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