Wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" ausdrücklich dem Quellenstaat zuweist[1], stellt sich bei Zahlungen aus ausländischen Systemen die Frage, welche Leistungen in das Quellensteuerrecht Deutschlands oder ggf. Wohnsitzbesteuerungsrecht Deutschlands fallen.

Die originären staatlichen Träger sind i. d. R. eindeutig zu identifizieren, z. B. AHV Renten aus der Schweiz (Dortige Säule 1). In der Praxis umstritten sind Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Diese sind nach einem internen Beschluss der Finanzverwaltung auf Bundesebene zu erfassen, da von der Regelung auch Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für gleich oder ähnlich lautende Doppelbesteuerungsabkommen mit Formulierungen wie: "Bezüge aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem", "Vergütungen aufgrund der Sozialgesetzgebung", "Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts oder der Sozialversicherungsgesetzgebung" sowie "Renten, die im Rahmen der öffentlichen Sozialversicherung" gezahlt werden.

 
Hinweis

Betroffene Länder und Einrichtungen

a) Betroffene Länder

Diese Formulierungen betreffen derzeit neben dem bisherigen DBA-Frankreich 1959 die DBA mit Algerien, Argentinien, Belarus, Belgien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Großbritannien, Italien, Kanada, Kasachstan, Kirgistan, Kroatien, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Mazedonien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Polen, der Republik Korea, Rumänien, Schweden, Singapur, Spanien, Syrien, Tadschikistan, Taipeh, Türkei, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und den Vereinigte Arabische Emiraten.

b) Betroffene Einrichtungen

Als berufsständische Versorgungseinrichtungen in diesem Sinne werden die vom BMF gelisteten Einrichtungen[2] angesehen, soweit eine Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für die Zuteilung des Besteuerungsrechts zu beurteilen ist.

Zu beachten ist, dass diese Auslegung im Ausland z. T. bestritten wird. Nur im Verhältnis zu Dänemark gibt es bisher eine veröffentlichte Verständigungsvereinbarung.[3] Auch Frankreich akzeptiert die deutsche Auslegung (n. v.).

 
Praxis-Beispiel

Betroffene Länder und Einrichtungen

Der Steuerpflichtige hat seinen ausschließlichen Wohnsitz in Österreich und bezieht aus Deutschland sowohl eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW.

Lösung:

Es handelt sich bei beiden Leistungen unstreitig um inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. EStG, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, steht grds. dem Ansässigkeitsstaat zu.[4] Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aufgrund des gesetzlichen Sozialversicherungssystems des anderen Vertragsstaats erhält, können nur im Kassenstaat besteuert werden.[5] Der Begriff "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" ist im DBA nicht näher definiert. Der Begriff ist daher nach den nationalen Bestimmungen auszulegen[6], welche die berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ansehen.

Deutschland erhält im vorliegenden Fall daher das alleinige Besteuerungsrecht für die Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch für die Leistungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW.

[1] vgl. z. B. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Frankreich 1959.
[4] Art. 18 Abs. 1 DBA-Österreich.
[5] Art. 18 Abs. 2 DBA-Österreich.
[6] Art. 3 Abs. 2 DBA-Österreich.

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