Art. 19 enthält häufig Sonderregelungen vor sogenannte Ortskräfte, d. h. nicht im originären konsularischen Dienst tätige Beschäftigte von Botschaften, Konsulaten etc. Hierbei gilt:

Hat der Empfänger der Ruhegehaltszahlungen die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaates, steht abweichend von Art. 19 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA nur dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für diese Bezüge zu (vgl. Art. 19 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA).

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