Der öffentliche Dienst umfasst i. d. R. gleichermaßen Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte und Arbeiter.

Abgeordnete erzielen keine Vergütungen i. S. des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, da sie keine unselbstständige Tätigkeit ausüben.

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