Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • Eine Betriebsstätte übt unterstützende Personalfunktionen für Vermögenswerte oder Risiken aus, die einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen sind, oder übt sonstige unterstützende Personalfunktionen aus ("fiktive, interne Dienstleistung").
  • Ein Vermögenswert, der einer Betriebsstätte zugeordnet ist, wird durch eine andere Betriebsstätte genutzt ("fiktive, interne Nutzungsüberlassung").
  • Ein Vermögenswert, der einer Betriebsstätte zugeordnet war, ist infolge einer tatsächlichen Veränderung der Personalfunktionen einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen (fiktive, interne "Veräußerung" oder "Übertragung").
  • Warenbestände des Umlaufvermögens, die einer Betriebsstätte zuzuordnen waren, werden in eine andere Betriebsstätte überführt und sind ihr jetzt zuzuordnen (fiktive, interne "Veräußerung").

Für diese anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Dadurch werden (fiktive) Betriebseinnahmen und -ausgaben generiert, die in der Hilfs- und Nebenrechnung berücksichtigt werden müssen. Dadurch wird der eigentliche Zweck des AOA und dessen nationale Umsetzung erreicht.

Ausnahme: Die reine Nutzung von finanziellen Mitteln des übrigen Unternehmens durch eine Betriebsstätte begründet im Regelfall keine anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen (d. h. es gibt keine fiktiven, internen "Darlehensverhältnisse"). Die Nutzung von Finanzmitteln durch die Betriebsstätte führt stattdessen zu Vermögenswerten, die bei der Betriebsstätte selbst (direkt oder indirekt) nach den Zuordnungsregeln für die übrige Passiva erfasst werden.

Die Festlegung der fremdüblichen Vergütung beinhaltet nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BSGaV, dass – wie für nahestehende Unternehmen – eine Vergleichbarkeitsanalyse durchzuführen ist, um auf dieser Basis für die Geschäftsbeziehungen der Betriebsstätte zum übrigen Unternehmen (und zu nahestehenden Personen) Verrechnungspreise und damit angemessene Einkünfte zu bestimmen. Die Verrechnungspreismethoden kommen dabei zur Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes wie bei rechtlich selbstständigen Einheiten zur Anwendung.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl 2005 I S. 570, Tz. 3.4.10, sog. Verwaltungsgrundsätze-Verfahren sowie die OECD Verrechnungspreis-Guidelines und vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016,VWG BsGa,BStBl I 2017 S. 182, Rz. 164 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge