In den §§ 5 bis 9 BsGaV werden Zuordnungsregelungen für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, Beteiligungen, sonstige Vermögenswerte und Chancen und Risiken getroffen. Für die Frage, ob ein Vermögenswert vorliegt oder nicht, kommt es weder auf die Bilanzierbarkeit dem Grunde nach noch auf die tatsächliche bilanzielle Behandlung an (weite Auslegung). Auch nicht bilanzierte Werte (z. B. selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente) können ungeachtet des § 5 Abs. 2 EStG für die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen und für die entstehenden Einkünfte von erheblicher Bedeutung sein.

  • Materielle Wirtschaftsgüter (§ 5 BsGaV):

    Zuordnung der Betriebsstätte, für deren Personalfunktion das Wirtschaftsgut genutzt wird. Bei Nutzungsänderung (Zuordnung einer anderen Betriebsstätte) wird eine "Veräußerung" angenommen. Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016, VWG BsGa, BStBl I 2017 S. 182, Rz. 76 ff.[1]

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 6 BSGaV):

    Bei immateriellen Wirtschaftsgütern (Patent, Marke, Know-how usw.) kommt es grundsätzlich darauf an, aufgrund welcher Personalfunktion der betreffende immaterielle Wert geschaffen bzw. erworben worden ist.

    Es erfolgt eine Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums aufgrund der wesentlichen Funktionen, die das Personal ausgeübt hat, z. B.

    • selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter ( z. B. Patente): z. B. Entscheidung für die Entwicklung des immateriellen Wirtschaftsguts oder aktives Management des Forschungs- und Entwicklungsprogramms, ausschließliche Nutzung
    • erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente): z. B. Entscheidung für den Kauf, Evaluation des Patents, Folgeentwicklung, Evaluation, Risikomanagement, ausschließliche Nutzung
    • Marken: Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Kontrolle von Markenstrategien, Schutz des Markennamens und Erhalt der Marke.
    • Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016, VWG BsGa, BStBl I 2017 S. 182, Rz. 85 ff.
  • Beteiligungen, Finanzanlagen und ähnliche Vermögenswerte (§ 7 BSGaV):

    Bei diesen Vermögenswerten ist entscheidend, ob ein funktionaler Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte gegeben ist (ggf. überwiegende Betrachtung). Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016, VWG BsGa, BStBl I 2017 S. 182, Rz. 71 ff.[2]

  • Zuordnung sonstiger Vermögenswerte ( § 8 BSGaV)

    § 8 BsGaV enthält eine Auffangregelung für die Zuordnung von Vermögenswerten, die nicht zu den §§ 5 bis 7 BsGaV genannten Vermögenswerten gehören. Maßgebend ist für diese Fälle grundsätzlich die Personalfunktion "Schaffung oder Erwerb".Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016, VWG BsGa, BStBl I 2017 S. 182, Rz. 108 ff.

    Chancen und Risiken (§ 9 BSGaV):

    Chancen und Risiken eines Vermögenswerts werden der Betriebsstätte zugeordnet, der der betreffende Vermögenswert zuzuordnen ist. Die Zuordnung erfolgt entsprechend der von der Betriebsstätte ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken und zugewiesenen Vermögenswerte.

    • "Routineunternehmen": Übernahme einfacher Tätigkeiten ohne große Risiken
    • "Entrepreneur": bestimmt Strategie, trifft wesentliche Entscheidungen, trägt wesentliche Risiken
    • "Mischunternehmen": Zwischen Routineunternehmen und Entrepreneur.

    Der Betriebsstätte werden Risiken zugeordnet, wenn das Personal der Betriebsstätte die wesentlichen Funktionen für die Übernahme dieser Risiken ausübt (risk follows function), z. B. Lagerhaltungs-, Kredit-, Währungs-, Zins-, Markt-, Produkthaftungs-, Garantierisiken.

    Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016, VWG BsGa, BStBl I 2017 S. 182, Rz. 117 ff.

     
    Praxis-Beispiel

    Übernahme der Risiken

    Trifft das Personal der Betriebsstätte wesentliche Entscheidungen für die Produktentwicklung, d. h. für die Übernahme der Produkthaftungsrisiken, ist dieses Risiko der Betriebsstätte zuzuordnen.

    Folge: Grundsätzlich keine Trennung zwischen Funktion und Risiko. Insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zu verbundenen Unternehmen, denn dort ist Übernahme und Zuordnung von Risiken grundsätzlich durch "vertragliche" Vereinbarung (Trennung von Funktion und Risiko) möglich.

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