Bei Wirtschaftsgütern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 12 Abs. 1 KStG erfüllen, ist der gemeine Wert[1] im Zeitpunkt der abweichenden Zuordnung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Dieser entspricht dem Fremdvergleichspreis i. S. d. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA. Der sich nach Abzug des Buchwerts ergebende Gewinn unterliegt nicht den Begünstigungen der §§ 16 und 34 EStG. Dies gilt selbst für die Überführung im Rahmen von Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen, da die Gesetzesfiktion von der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ausgeht.

Er gehört auch zum Gewerbeertrag nach § 7 GewStG.

Buchwert ist hierbei der Wert, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Entnahme/fiktiven Veräußerung ergibt.

Handelt es sich bei dem der ausländischen Betriebsstätte neu zugeordneten Wirtschaftsgut um eine Beteiligung, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften der §§ 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b Abs. 2 und 3 KStG anzuwenden sind, da der Fall des § 12 KStG nicht als Gewinnrealisierungstatbestand in § 8b Abs. 2 KStG genannt wird. Im Hinblick auf die großzügige Auslegung der Finanzverwaltung[2] dürfte eine Begünstigung zu gewähren sein. Dann stellt sich die Frage, wie die mit der Zuordnung verbundenen Aufwendungen (z. B. Beratungskosten) zu behandeln sind. Im Hinblick auf die gesetzliche Fiktion eines Veräußerungstatbestands ist davon auszugehen, dass diese wie Veräußerungskosten i. S. d. Steuerbefreiungsvorschriften zu behandeln sind. Auch § 8b Abs. 2 Sätze 4 und 5 und die Abs. 3 und 4 KStG sind dann anzuwenden. Gleiches gilt für die § 3 Nr. 40a Sätze 2 und 3 EStG und § 22 UmwStG 2006.

Im Fall der Nutzung eines Wirtschaftsguts durch die ausländische Betriebsstätte ist ein dem Fremdvergleichspreis entsprechendes Nutzungsentgelt anzusetzen. Für tatsächliche Lizenzzahlungen zwischen unabhängigen Unternehmen ergibt sich als Folgeproblem die abkommensrechtliche Frage der Quellenbesteuerung (Netto- oder Bruttobetrachtung). Da es sich um eine rein nationale Regelung nur zur Gewinnabgrenzung handelt, kommt eine Quellenbesteuerung nach den Art. 11 oder 12 OECD-MA nicht in Betracht.

[1] Vgl. § 9 BewG – Neuregelung ab 2006, inklusive Firmenwert.

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