Es stellt sich die Frage der Abgrenzung zu anderen Entstrickungsregelungen.
Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
Insoweit stellt sich die Frage des Verhältnisses zur ‹Normalentnahme›, die u. U. auch einen grenzüberschreitenden Fall betreffen kann, wenn man z. B. eine ‹Lieferung› von einer deutschen Personengesellschaft an eine beteiligungsidentische ausländische Personengesellschaft untersucht. Bei Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG würde sich zwar eine Entnahme ergeben, diese wäre allerdings mit dem Teilwert und damit bei Umlaufvermögen mit den Wiederbeschaffungskosten (d. h. ohne Gewinnaufschlag) anzusetzen. Hier enthält das Gesetz keine Vorrangregelung.
Verhältnis zu § 6 Abs. 5 EStG
§ 6 Abs. 5 EStG fordert als Tatbestand die Steuer-Verhaftung. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn eine Überführung eines Wirtschaftsguts in eine Betriebsstätte in einem Anrechnungsstaat erfolgt, da die stillen Reserven weiterhin der Besteuerung in Deutschland unterliegen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG erfolgt hingegen eine Entstrickung. Hier dürfte die gesetzliche Entstrickungsregelung wegen ihres Spezialitätencharakters vorgehen.
Verhältnis zu § 16 EStG
Die Verlagerung eines Betriebs/Teilbetriebs auf eine ausländische Betriebsstätte ist nach der Gesetzesbegründung[1] ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG (und nicht mehr des § 16 EStG). Die Nichtbegünstigung ist europarechtlich als äußerst bedenklich zu erachten, da hierfür kein Rechtfertigungsgrund zu sehen ist.
Verhältnis zur SE-VO
Die Regelung findet keine Anwendung bei einer SE-Übertragung/Zuordnung (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG). Es gilt das Surrogatprinzip.
Verhältnis zu § 1 Abs. 5 AStG
Die ab 2013 geltende Regelung des § 1 Abs. 5 AStG – Ansatz des Fremdvergleichspreises – für sog. Innentransaktionen führt zur selben Rechtsfolge wie die Regelungen der Steuerentstrickung. Die Finanzverwaltung geht im Entwurf der neuen Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsstaettengewinnaufteilung vom 18.3.2016[2] (Rz. 20) davon aus, dass vorrangig eine Entstrickungsbesteuerung vorzuzunehmen ist und § 1 Abs. 5 AStG nicht zu einer weitergehenden Besteuerung führt.
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