Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten entsprechend für Kapitalgesellschaften. Zu beachten ist allerdings, dass die Formulierung wesentlich ‹weiter› ist. Nach dem Wortlaut des § 12 KStG würden auch Fälle der vGA und verdeckten Einlage von der Vorschrift abgedeckt werden, da eine subjektbezogene Sicherstellung der Besteuerung nicht gegeben ist. Aufgrund der eindeutigen Intention der Regelung als Vorschrift für grenzüberschreitende Entstrickungsfälle ist weiterhin vom Vorrang des § 8 KStG auszugehen. Daneben regelt § 12 KStG auch noch die Folgen des Wegzugs der Gesellschaft, da es insoweit auch zu ‹verbleibenden› Betriebsstätten kommen kann.

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