Die gesetzlichen Entstrickungsregelungen fingieren eine gewinnrealisierende Entnahme, wenn ‹das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird› .
Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte
In seinem Urteil vom 17.7.2008 (I R 77/06)[1] zur Aufgabe der Entnahmetheorie verneint der BFH aber gerade einen solchen Verlust oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands. Auch in der Literatur wird teilweise bezweifelt, dass es bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts und damit zur Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kommen kann.[2]
Der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung[3] enthält jedoch die Aussage, dass die gesetzlichen Entstrickungsregelungen des SEStEG (u. a. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG) von den Urteilsgrundsätzen nicht berührt werden. In der Literatur wird dem nicht gefolgt.[4]
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