Das Ergebnis einer Betriebsstätte bzw. des Stammhauses wird bei einer Gesamtfremdfinanzierung im erheblichen Umfang durch die Frage der Kapitalausstattung und damit korrespondierend der Frage der Zuweisung des nicht direkt unmittelbar zuordenbaren Zinsaufwands bestimmt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss eine Betriebsstätte über das zur Erfüllung ihrer Funktion notwendige Dotationskapital (= anteiliges Eigenkapital) verfügen, das dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechen muss. Bei der Entscheidung, inwieweit die interne Eigenkapitalausstattung der Betriebsstätte aus Eigenkapital oder aus vom Stammhaus weitergeleitetem Fremdkapital besteht, kommt der unternehmerischen Entscheidung des Stammhauses besondere Bedeutung zu. Diese Entscheidung ist nicht maßgebend, wenn sie im Widerspruch zu kaufmännischen und wirtschaftlichen Erfordernissen steht[1]. Üben Stammhaus und Betriebsstätte dieselben Funktionen aus, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Eigenkapitalausstattung der Betriebsstätte die Eigenkapitalquote des Stammhauses maßgebend (Kapitalspiegel).

Dieser Maßstab kann jedoch nicht allgemein angewandt werden, denn im Rahmen des steuerlich anzustellenden Fremdvergleichs gibt es für eine Typisierung keine Rechtsgrundlage. Der BFH hat deshalb die auf einer Verhältnisrechnung für das Gesamtunternehmen beruhende Kapitalspiegelmethode abgelehnt.[2] Ferner hat er zu eigenkapitalersetzenden Darlehen ebenfalls eine Typisierung mangels Rechtsgrundlage als nicht rechtmäßig erachtet.[3]

Besonderheiten bei der Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute ergeben sich aus den Verwaltungsgrundsätzen-Dotationskapital.[4]

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