Eine Exploration ist grundsätzlich eine Tätigkeit "vorbereitender Art" i. S. d. Art. 5 Abs. 4 DBA und führt nicht zur Annahme einer Betriebsstätte. Erfolgt später die Aufnahme eines Bergbaubetriebs, wird eine Betriebsstätte begründet. Für die Überlassung der Abbaurechte gelten die allgemeinen Grundsätze zur Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern, d. h., die Kosten sind angemessen zu verrechnen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind für die übertragenen stillen Reserven die Fremdvergleichspreise anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung eine Schätzung in Höhe der bisher angefallenen Kosten zu.[1] Ab 2006 bedingt § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 12 KStG hingegen eine Gewinnrealisierung in Höhe des gemeinen Werts der Schürfrechte.

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