Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Stammhaus oder zur Betriebsstätte ergibt sich aus der Funktion der Betriebsstätte, d. h. aus ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich. Insoweit ist streng zwischen Montage- und Baustellenbetriebsstätte zu unterscheiden. Vom Stammhaus geliefertes Montagegut muss diesem zugerechnet werden.[1] Dies folgt aus der Rechtsprechung[2], wonach der Gewinn aus der Zulieferung und Inrechnungstellung von Material, das im Zuge einer Montage verwendet wurde, nicht Teil des Gewinns der Montage-Betriebsstätte ist. Der Gewinn aus dem Verkauf von Waren kann nur dann und insoweit Betriebsstättengewinn sein, als der An- und Verkauf von der Betriebsstätte abgewickelt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Material vom Stammhaus eingekauft und auch vom Stammhaus dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird.

Infolge dieser Zuordnung sind allerdings auch entsprechende Teilwertabschreibungen wegen Wertverfalls zum Bilanzstichtag dem jeweiligen Stammhaus zuzuordnen.

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