Hieraus ergeben sich für die einzelnen Bilanzposten/Wirtschaftsgüter folgende Wertansätze:

a) Anlagevermögen:

Die Umrechnung zum jeweiligen Kurs erfolgt bei Anschaffungsgeschäften mit dem Briefkurs zum Zeitpunkt des Zugangs des Wirtschaftsguts, bei Herstellungsgeschäften jeweils fortschreitend entsprechend der Aktivierung auf dem Konto "unfertige Arbeiten" oder dergleichen. Hieraus ergeben sich die jeweiligen Euro-Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Ein rechnerischer Verlust, der sich durch die Gegenüberstellung der Werte in der Gesamtbilanz/Stammhausbilanz/Betriebsstättenbilanz zum jeweiligen Stichtag ergibt, begründet keine Teilwertabschreibung, da es sich um kein Wirtschaftsgut "Beteiligung" handelt. Zudem steht dem scheinbaren Wertverlust ein gestiegener Teilwert im Betriebsstättenstaat gegenüber.

b) Umlaufvermögen:

Der Grundsatz der "Einmalermittlung" der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt nicht für das Umlaufvermögen, da hier nach dem Niederstwertprinzip ggf. der niedrige Stichtagswert anzusetzen ist.

c) Verbindlichkeiten:

Es erfolgt ein Ansatz mit dem höheren Briefkurs zum Stichtag.

d) Rückstellungen:

Es erfolgt ein Ansatz mit dem jeweiligen Briefkurs zum Stichtag.

e) Anzahlungen und Rechnungsabgrenzungsposten:

Erhaltene Anzahlungen und passive RAP sind mit dem Geldkurs bei Zahlungseingang anzusetzen. Geleistete Anzahlungen und aktive RAP sind mit dem Briefkurs bei Zahlungsausgang anzusetzen.

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