Folgende handelsrechtlichen Grundsätze sind steuerlich zu beachten:

a) Vollständigkeitsprinzip gem. § 246 Abs. 1 HGB:

Die Umrechnung darf nicht dazu führen, dass durch Wechselkursänderungen entstandene Wertänderungen unberücksichtigt bleiben.

b) Währungseinheit Euro gem. § 244 HGB:

Die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden in der Buchführung in Euro ist unter Beachtung der bestehenden Bilanzierungsregeln durchzuführen.

c) Einzelbewertungsgrundsatz gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB:

Ausnahmen von dem Einzelbewertungsgrundsatz sind nach Auffassung der Finanzverwaltung möglich, z. B. bei der Bewertung von Devisenbeständen.

d) Realisations- und Imparitätsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB:

Wechselkursbedingte Wertsteigerungen sind erst im Zeitpunkt des Umsatzes zu erfassen und wechselkursbedingte Wertminderungen sind bereits bei ihrer Entstehung auszuweisen. Die Umrechnung der Anzahlungen und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Geldkurs bei Zahlungseingang und dem Briefkurs bei Zahlungsausgang.

e) Steuerliche Bewertungs- und Abschreibungsvorschriften:

Anschaffungs- und Herstellungskosten sind mit dem Briefkurs im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung umzurechnen; das Abschreibungsvolumen hat den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem steuerlichen Abschreibungsverlauf zu entsprechen. Bei Vermögensgegenständen kann der niedrigere, bei Schulden der höhere Teilwert mit dem maßgeblichen Kurs am Stichtag angesetzt werden. Bei der Teilwertabschreibung ist zu berücksichtigen, dass eine wechselkursbedingte Wertänderung regelmäßig durch einen entsprechend gestiegenen Teilwert kompensiert wird. Bei minimalen Wechselkursänderungen kann der Gewinn mit dem monatlichen amtlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurs am Jahresende oder mit dem Jahresdurchschnittskurs der amtlichen monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse umgerechnet werden. Von einer einmal gewählten Methode der Umrechnung kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

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